Beratungseinsätze - im Auftrag Ihrer Pflegeversicherung § 37.3 SGB XI
Als Inhaber eines Pflegegrades haben Sie Anspruch auf eine Beratung zur Sicherung der Qualität Ihrer Pflege.
Ab Pflegegrad II muss diese Beratung halbjährlich der Pflegekasse nachgewiesen werden, damit das Pflegegeld weiter bezogen werden kann.
Inhaber der Pflegegrade IV und V müssen dieser Aufforderung vierteljährlich nachkommen.
Wir bieten unseren Kunden die regelmäßigen Beratungen mit telefonischer Erinnerung und Terminabsprache durch unsere Fachkräfte. Einmal durch uns beraten, werden Sie automatisch mit dem nächsten Quartal besucht.
Tragen Sie sich hier in unsere Liste für die regelmäßigen Beratungsbesuche ein.
Für Informationen zur Pflegeversicherung, Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad, Beantragung von Leistungen der Kranken- und Pflegekassen.
Melden Sie sich gern einmal bei uns im Büro für ein Informationsgespräch.